Statuten

Vorbemerkung:

In diesen Statuten wird die männliche Form verwendet. Sie gilt in gleichem Mass für das weibliche Geschlecht.

 

Artikel 1, Name und Sitz
Unter der Bezeichnung «Schweizer Agrarjournalisten» besteht mit Sitz in Bern ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Gegründet wurde der Verein am 22. August 1957 auf dem Stoos bei Schwyz.

 

Artikel 2, Zweck
Die Vereinigung Schweizer Agrarjournalisten fördert das landwirtschaftliche Informationswesen durch:
a) Förderung der agrarjournalistischen Ausbildung und des Berufsnachwuchses sowie berufliche Beratung der Mitglieder;
b) Förderung einer leistungsfähigen Agrarpresse;
c) Wahrung der Unabhängigkeit journalistischer Meinungsäusserung;
d) Abhaltung von Tagungen, Besichtigungen und Exkursionen über landwirtschaftliche, agrarpolitische und berufliche Fragen;
e) Pflege des beruflichen und persönlichen Kontaktes unter den Mitgliedern und mit ausländischen Kolleginnen und Kollegen;
f) Pflege der Beziehungen zu anderen Medienorganisationen auf nationalem und
internationalem Gebiet;
g) Austausch von Informationen, Dokumentationen und Bildmaterial unter den
Mitgliedern.

Die Vereinigung ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

Artikel 3, Mitgliedschaft
In der Vereinigung können Personen aufgenommen werden als:

 

3.1 Aktivmitglieder
a) Redaktoren und redaktionelle Mitarbeiter, die im Impressum einer landwirtschaftlichen Zeitung, Zeitschrift oder eines Pressedienstes aufgeführt sind.
b) Journalisten und redaktionelle Mitarbeiter, die haupt- oder nebenamtlich für die landwirtschaftliche Presse oder für ein anderes Medium (übrige Presse, Radio, Fernsehen, Presseagenturen, Online-Medien) tätig sind.
c) Informationsbeauftragte von landwirtschaftlichen Organisationen,
behördlichen Stellen und Forschungsanstalten.

 

3.2 Passivmitglieder
a) Nicht mehr aktiv tätige Personen der vorgenannten Kategorien;
b) ) Mitarbeiter und Vertreter von Firmen und öffentlichen Institutionen, PR- und andere Werbefachleute.

 

3.3. Ehrenmitglieder
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Generalversammlung Mitglieder irgendwelcher Kategorien zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Zur landwirtschaftlichen Presse gehören die Presseerzeugnisse aller Branchen der Urproduktion.

Bei den Aktivitäten des Vereins haben die stimmberechtigten Mitglieder (Art. 5) Vorrang.

 

Artikel 4: Ein- und Austritt / Ausschluss
Über die Aufnahme in die Vereinigung und über die Einstufung der Mitglieder entscheidet auf Gesuch hin der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch Austritt, welcher dem Vorstand bis spätestens auf Ende des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen ist. Nach Befragung der Betroffenen kann der Vorstand Mitglieder, welche die in Art. 3 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen, aus der Mitgliederliste streichen oder sie in eine andere Kategorie einteilen. dem Betroffenen wie auch anderen Mitgliedern der Generalversammlung steht das Recht der Einsprache zu. Die Generalversammlung entscheidet dann endgültig. Mitglieder, die dem Vereinszweck zuwiderhandeln, ihren statuarischen Pflichten nicht nachkommen oder sonstwie der Mitgliedschaft unwürdig sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

Artikel 5: Stimm- und Wahlrecht
Stimm- und Wahlrecht haben die Aktivmitglieder und die Ehrenmitglieder. Passivmitglieder können an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

 

Artikel 6: Mitgliederbeitrag
Der von den Mitgliedern zu leistende Beitrag wird alljährlich von der Generalversammlung festgelegt. Für die Verbindlichkeiten des Vereins Schweizer Agrarjournalisten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Beitrag.

 

Artikel 7: Organe
Die Organe der Vereinigung sind:
a) die Generalversammlung,
b) der Vorstand, bestehend aus fünf bis sieben Mitgliedern,
c) die Kontrollstelle, bestehend aus zwei Personen.

 

Artikel 8: Generalversammlung
Alljährlich findet mindestens einmal eine Generalversammlung (in der Regel in der
ersten Jahreshälfte) statt. Die Einberufung erfolgt mindestens zehn Tage im Voraus
durch den Vorstand oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies
verlangt. Die Generalversammlung kann auch im Ausland abgehalten werden. Der
Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:


a) Genehmigung des mit dem Kalenderjahr abschliessenden Jahresberichtes
und der Jahresrechnung;
b) Festlegung des Tätigkeitsprogramms, der Mitgliederbeiträge und des Budgets;
c) Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten und der Kontrollstelle, wobei
die verschiedenen Landesteile nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind;
d) Beschlussfassung über Mitgliederanträge, die spätestens drei Wochen vor der
Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten eintreffen müssen;
e) Erledigung allfälliger Einsprachen gegen Vorstandsbeschlüsse und
Ausschluss von Mitgliedern (Art. 4);
f) Statutenänderungen und Auflösung des Vereins (Art. 12 und 13).


Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Drittel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt, und mit
absolutem Mehr im ersten bzw. relativen Mehr im zweiten Wahlgang, ausgenommen
Statutenänderungen und Auflösungsbeschluss (Art. 12 und 13).

 

Artikel 9: Vorstand
Die Vorstandsmitglieder werden für vier Jahre gewählt und sind dreimal wieder
wählbar. Für die Neu- und Wiederwahl scheiden Aktivmitglieder aus, sofern sie das
65. Altersjahr erreicht haben.
Der Vorstand besteht mindestens aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und einem Kassier. Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den
gesetzlichen Bestimmungen, den Statuten und den Beschlüssen der Generalversammlung. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:


a) Aufnahme und Streichung von Mitgliedern, vorbehaltlich Art. 4;
b) Einladungen zu Generalversammlungen;
c) Vorlage des Jahresberichtes, Ausarbeitung des Tätigkeitsprogramms und
Aufstellung des Budgets;
d) Beschlussfassung über dringliche Massnahmen im Rahmen des
Vereinszweckes.


Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit
steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien. Die Vorstandsmitglieder leisten ihre Arbeit ehrenamtlich; notwendige Auslagen für die Vereinigung werden ihnen zurückerstattet. Der Vorstand hat für unvorhergesehene Auslagen jährlich zusätzlich einen Kredit von 10 % der budgetierten Einnahmen.

 

Artikel 10: Kontrollstelle
Die Kontrollstelle, die auf eine Amtsdauer von vier Jahren mit der Möglichkeit der
Wiederwahl ehrenamtlich wirkt, prüft die Rechnung und stellt der
Generalversammlung Bericht und Antrag.

 

Artikel 11: Statutenänderungen
Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.

 

Artikel 12: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittels-Mehrheit der an der
Generalversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die
Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens entscheidet mit einfachem
Mehr die Versammlung, welche den Auflösungsbeschluss fasst.

 

Artikel 13: Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20. Juni 2018 in Fischingen angenommen. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die von der ersten Generalversammlung am 22. August 1957 auf dem Stoos ob Schwyz angenommenen und am 20. Mai 1976 in Visperterminen und am 25. Mai 1984 und am 20. April 2015 in Bern revidierten Statuten.

 

Fischingen, 20. Juni 2018, Vorstand Schweizer Agrarjournalisten